Forderungen

Das System der vollstationären Wohneinrichtungen für behinderte Menschen muss kurzfristig stark verbessert – und langfristig abgeschafft werden. Vollstationäre Wohneinrichtungen begünstigen nicht nur personale Gewalt an Menschen mit Behinderungen, sondern wirken auch selbst als strukturelle Gewaltform.

Die nachfolgenden Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und zum Umgang mit Gewalt sind als fundierte Auswertung der Rechercheergebnisse des journalistischen Projekts #AbleismustTötet zu verstehen. Die kurzfristigen und langfristigen Forderungen wurden interdisziplinär mit Expert*innen erarbeitet. Unterzeichner dieser Forderungen sind verschiedene Menschenrechts- und Behindertenorganisationen.

Inhalt

Einleitung

Keine „tragischen Einzelfälle“

Gewalt in Wohneinrichtungen für behinderte Menschen nimmt kontinuierlich zu. Wer muss jetzt handeln? Welche Maßnahmen sind kurzfristig und dringend umzusetzen – und welche langfristigen Ziele gibt es?

Bei Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen im Kontext von vollstationären Wohneinrichtungen handelt es sich nicht um das häufig genutzte euphemistische beschönigende Erzählung der „tragischen Einzelfälle“. Zu diesem Ergebnis kommt das journalistische Rechercheprojekt #AbleismusTötet des Vereins AbilityWatch e. V.. Diese Erkenntnis deckt sich mit den Daten von Studien und Umfragen über Gewalterfahrungen von Menschen mit Behinderungen.

So ergab beispielsweise eine Studie im Auftrag des Häufigkeit Gewalterfahrung von Frauen mit BehinderungQuelle: „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Glammeier, S., Sellach, B., Kavemann, B., Puhe, H., Zinsmeister, J.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2012; Format: PDF, Seite 24; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94204/3bf4ebb02f108a31d5906d75dd9af8cf/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-kurzfassung-data.pdf von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und dem Interdisziplinären Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung der Universität Bielefeld, dass 58 bis 75 Prozent der Frauen mit Behinderungen im Erwachsenenalter körperliche Gewalt erlebt haben. Im Vergleich zur Referenzgruppe ohne Behinderungen ist das doppelt so viel: 21 bis 43 Prozent der befragten Frauen gaben an, von sexueller Gewalt betroffen (gewesen) zu sein. Dies entspricht einer zwei- bis dreimal so hohen Häufigkeit wie bei Frauen ohne Behinderungen.

Aber auch Männer mit Behinderungen sind nach einer Gewalterfahrung von Männer mit BehinderungenQuelle: „Lebenssituation und Belastungen von Männern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland–Haushaltsbefragung.“ Urheber: Puchert, R., Jungnitz, L., Schröttle, M., Hornberg, C; Sprache: Deutsch; Jahr: 2013; Format: PDF, Seite 12; Online: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb435.html durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales häufiger von Gewalt als die Referenzgruppe ohne Behinderungen betroffen. So erlebten 65 Prozent der Männer mit Behinderungen seit ihrem 16. Lebensjahr psychische Gewalt. 71 Prozent erfuhren in ihrem Erwachsenenleben physische Gewalt. Genauere Daten, wie viele nicht-binäre behinderte Menschen in ihrem Leben – vor allem in stationären Wohneinrichtungen – bereits Gewalt erlebt haben, gibt es leider nicht. Es ist davon auszugehen, dass mehrfach marginalisierte behinderte Menschen deutlich stärker betroffen sind. Auch binäre trans Personen wurden innerhalb bisheriger Studien nicht oder nur ungenügend spezifisch erfasst. Auch hier lassen sich nur Vermutungen anstellen und Tendenzen aus anderen statistischen Erhebungen herleiten.

Zunehmend Gewalt in Behindertenwohnheimen

Aus der Strafanzeigen von Menschen mit BehinderungenQuelle: „Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Jens Beeck, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/26383 – Prävention von Gewalt gegen Menschen mit Behinderung“ Urheber: Keine Angabe; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021; Format: Bundestagsanfrage, Seite 17; Online: Drucksache 19/26798 (bundestag.de) geht hervor, dass die Straftaten gegenüber Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen kontinuierlich steigen: Waren es 2015 noch 151 Straftaten, zählte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2019 schon 238 Straftaten. Frauen waren in dem erhobenen Zeitraum immer etwas häufiger Opfer von Gewalt als Männer.

Bei der häuslichen Pflege ist die Anzahl der Straftaten im Vergleich zu Wohneinrichtungen für behinderte Menschen deutlich geringer, auch wenn immer noch besorgniserregend hoch: 2015 waren es 50 und für 2019 führt die Statistik 53 Straftaten in Privatwohnungen von Menschen mit Behinderungen auf. Eine konkrete Anzahl der Anzeigen von Gewalt betroffenen Menschen mit Behinderungen gibt es offenbar nicht. Wegen solcher Daten gehen Forscher*innen auch von einer massiven Vermutung DunkelzifferQuelle: „Gewalt gegen Behinderte / Berliner Forum Gewaltprävention“; Urheber: Schmidt, M.; Sprache: Deutsch; Jahr: Keine Angabe; Format: PDF, Online: https://digital.zlb.de/viewer/api/v1/records/15330876_2004_16_13/files/pdf/21_schmidt.pdf aus. Die vom journalistischen Projekt #AbleismusTötet von AbilityWatch e. V. recherchierten Fälle sind im Hellfeld und zeigen vermutlich nur einen Bruchteil des tatsächlichen Ausmaßes.

Bei der Analyse der Tatumstände wird jedoch deutlich, dass in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein komplexes Gewalt begünstigendes Geflecht aus strukturellen Bedingungen und psychosozialen Dynamiken wirkt. Daraus resultiert für Bewohner*innen ein Alltag, der von struktureller Gewalt häufig in Form fehlender Selbstbestimmung sowie häufig auch von personaler Gewalt geprägt ist. Diesen Gegebenheiten muss sowohl mit sofortigen Überbrückungsmaßnahmen als auch mit grundlegenden und langfristigen Veränderungen auf ein ganzes System, in diesem Fall vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, betreffend Ebene begegnet werden.

Wer muss handeln?

Die Verantwortung für die praktische Umsetzung in Deutschland liegt insbesondere bei der Bundesregierung und bei den Landesregierungen:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wegen Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB)
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wegen Änderungen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
  • Sozialministerien der Länder bzw. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK)
  • Deutscher Bundesrat, da beispielsweise Heimaufsichten landesrechtlich geregelt werden.

…und selbstverständlich sind auch freie Träger, Verbände und Bündnisse wie

  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)
  • Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
  • Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
  • Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
  • Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.

gefordert und aufgerufen, das Unterstützungssystem der Behindertenhilfe aktiv und nachhaltig im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung und Gewaltprävention von behinderten Menschen zu verändern.

Dringende Maßnahmen und langfristige Ziele

Im Folgenden werden eine Reihe von Maßnahmen vorgestellt, die wirksam für die Prävention von Gewalt an Menschen mit Behinderungen sein können. Sie sind untergliedert in sofortige Maßnahmen und in langfristige Ziele. Diese Forderungen sind als logische Konsequenz aus den Rechercheergebnissen des journalistischen Projekts #AbleismusTötet zu verstehen. Die Maßnahmen setzen an den verschiedenen strukturellen und problematischen Gegebenheiten an, die die recherchierten Tatumstände geprägt haben. Vollstationäre Wohneinrichtungen für behinderte Personen abzuschaffen, muss oberste Priorität haben. Den Weg dorthin kann dieser fundierte Maßnahmenkatalog skizzieren.

Langfristige Maßnahmen

Schluss mit geschlossenen Systemen!

Vollstationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen abzuschaffen, ist die Hauptforderung von Menschenrechts- und Behindertenorganisationen.

Auf struktureller Ebene agieren vollstationäre Wohneinrichtungen als „Einrichtung als geschlossenes System Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF, Seite 118; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf“, in denen Menschen mit Behinderungen jenseits der gesellschaftlichen Sichtbarkeit und Teilhabe versorgt und betreut werden. Die Mehrheit der Gesellschaft entzieht sich damit der Begegnung mit Menschen mit Behinderungen. Viele Bewohner*innen solcher Einrichtungen sind kaum sozial und gesellschaftlich eingebunden. Dies kann das Risiko, Gewalt erleben zu müssen, erhöhen. Bewohner*innen solcher Systeme sind vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen und in ihrem Fehlende Selbstbestimmung Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF, Seite 10, 42; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf verletzt. Auf struktureller Ebene haben Menschen mit Behinderungen oft keine andere Wahl, als in einer vollstationären Wohneinrichtung zu leben. Dies schafft scheinbar alternativlose Abhängigkeitsverhältnisse von dem Personal im Einrichtungsalltag.

Diese Abhängigkeit begünstigt Machtmissbrauch und jede Form von Abhängigkeit Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF; Seite 114; Online:https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf. Durch Abhängigkeit und den Ableismus in unserer Gesellschaft entsteht eine Hierarchie zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen. Die Aufrechterhaltung dieser Hierarchie zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen erschwert es Menschen mit Behinderungen, ihre individuellen Ansprüche und Grenzen wahrzunehmen. Gleichzeitig macht eine Abhängigkeit es schwierig, sich bei Gewaltfällen gegen Täter*innen Nicht wehren können aufgrund der Behinderung Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF; Seite 73f., 87, 88, 95; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf. Das Leben in Einrichtungen scheint für viele Bewohner*innen nicht nur alternativlos, sondern ist oft langfristig darauf angelegt, tatsächlich alternativlos zu sein. Dadurch Gewalt ertragen Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF; Seite 70; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf Gewaltbetroffene ihre Erlebnisse unter Umständen eher, als sich gegen die Gewalt zu wehren.

Anstatt ihnen diese Hilflosigkeit individuell vorzuwerfen, müssen Möglichkeiten geschaffen werden, dass sich behinderte Menschen an sichere Stellen wenden können. Außerdem ist präventiver Schutz vor Gewalt dringend notwendig. Auf individueller Ebene sind Menschen mit Behinderungen in vollstationären Wohneinrichtungen potenziell täglich einer Vielzahl an Betroffene von verschiedenen Gewaltformen Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF; Seite 70; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf durch Mitarbeiter*innen und Mitbewohner*innen ausgesetzt.

Die Beispiele reichen von

  • fehlender Selbstbestimmung zur Gestaltung des Alltags (Wo und mit wem wohne ich? Was esse ich? Wann gehe ich raus? Wie verbringe ich meine Freizeit? Wann schlafe ich?) über das
  • Ignorieren oder Ablehnen von Grenzen und dem Bedürfnis nach Intimität bis hin zu
  • ausgeführten körperlichen Berührungen im Assistenz-Kontext, die oft regelmäßig ohne Erklärung, Erlaubnis oder gegen den expliziten Willen der/des Betroffenen geschehen.

Hinzu kommt der Machtmissbrauch durch das Ignorieren oder den unnötigen Aufschub offensichtlicher oder erklärter Bedürfnisse. Im extremsten Fall kommt es zur Anwendung körperlicher oder psychischer Gewalt, um Personen gefügig zu machen. Das journalistische Rechercheprojekt #AbleismusTötet von AbilityWatch e. V. zeigt, dass es sich dabei keineswegs um „Einzelfälle“ handelt. Abhängigkeiten und Hierarchien zwischen Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen produzieren ein Machtgefälle, das Gewalt seitens der Mitarbeiter*innen begünstigt.

Zusätzlich fehlt es im Einrichtungsalltag an Raum für Fehlende Selbstbestimmung Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF, Seite 10, 42; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf, im Sinne von eigenständigen Entscheidungen. Dies ist essenziell, um die eigenen Bedürfnisse und Grenzen bei Konfrontation mit struktureller, psychischer sowie physischer Gewalt durchzusetzen. Bewohner*innen von vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben ein geringes Maß an Privats- und Intimsphäre. Sie verfügen nicht immer über die Möglichkeit, sich in Wohnung und Wohnumfeld frei zu bewegen. Sie dürfen darüber hinaus meistens nicht darüber entscheiden, Entscheidung, mit wem gemeinsam wohnen Quelle „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF, Seite 53; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf sie wohnen möchten. In einem Alltag, der derart von Fremdbestimmung geprägt ist, haben Menschen mit Behinderungen keine eigenständige Entscheidungsgewalt. Der Verlust dieser Kompetenz macht diese Gruppe zusätzlich Fehlende Selbstbestimmung Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF, Seite 10, 42; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf für Gewalt. Im Einrichtungsalltag wird vor allem Kontrolle und Hörigkeit Quelle: „Creating Access: Supporting Survivors of Sexual Assault with Disabilities“; Urheber: Keine Angabe/CAL CASA; Sprache Englisch; Format: PDF, Seite 10; Online: http://1800victims.org/wp-content/uploads/2016/07/CAL-CASA.pdf gelehrt und belohnt, weil es die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter*innen erleichtert.

Damit produzieren vollstationäre Wohneinrichtungen in doppelter Hinsicht Gewalt: auf struktureller und auf personaler Ebene. Wer Machtmissbrauch verhindern will, muss Machtgefälle abbauen und Selbstbestimmung und Selbstbehauptung fördern. Vollstationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollten daher nach Ansicht von Menschenrechts- und Behindertenorganisation abgeschafft werden.

Die Bundesrepublik hat 2007 die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet. Seit 2009 ist sie geltendes Menschenrecht in Deutschland. Laut dieser Regel haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf umfassende Teilhabe in allen Bereichen der Gesellschaft. Eine umfassende Teilhabe setzt den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt voraus. Politik und Gesellschaft haben sich aktiv für die Unterbringung und Versorgung von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen entschieden, die nachweislich Gewalt begünstigen. Politik und Gesellschaft sollten sich jetzt ebenso aktiv dagegen entscheiden, nachdem das System von vollstationären Wohneinrichtungen nicht mehr zu retten ist.

Barrierefreien Wohnraum schaffen

Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen brauchen alternativen Wohnraum: barrierefrei und bezahlbar!

Der Mangel an bezahlbaren barrierefreien Alternativen zu stationären Einrichtungen ist ein entscheidender Grund, weshalb Menschen mit Behinderungen oftmals keine echte Entscheidungshoheit darüber haben, wo, wie und mit wem sie wohnen möchten. Alternativen können zum Beispiel eigenständiges Wohnen alleine, eine Wohngemeinschaft mit wenigen Bewohner*innen in WG-üblicher Anzahl (keine Umetikettierung bisheriger Wohngruppen) mit jeweils frei gewählter eigener Unterstützung bzw. Assistenz oder auch Mehrgenerationenhäuser sein. Der staatlich subventionierte Einrichtungsmarkt steht einem „freien“ allgemeinen Wohnungsmarkt gegenüber, der den Bedarfen von Menschen mit Behinderungen bisher kaum Wohnbedarf nicht gerecht werden Quelle: „MitLeben: sozialräumliche Dimensionen der Inklusion geistig behinderter Menschen“ Urheber: May, Michael, Angelika Ehrhardt, Michael Schmidt; Sprache: Deutsch; Jahr: 2018; Format: Buch, Online: https://www.researchgate.net/publication/331660824_Wohnraum_und_Wohnzufriedenheit wird. Schon 2018 fehlten in ganz Deutschland mindestens 386.000 Barrierefreie Wohnungen fehlen Quelle: „Bedarf an barrierefreien Wohnungen in Deutschland“; Urheber: Nullbarriere; Sprache Deutsch; Online: https://nullbarriere.de/bedarf-barrierefreie-wohnung.htm. 2020 gab es 3 Millionen Haushalte mit Millionen Haushalte mit mobilitätseingeschränkten Bewohner*innen Quelle: „Barrierearmer Wohnraum: Bedarf steigt durch Alterung steil – Förderung wirkt“; Urheber: Leifeld, A.; Sprache Deutsch; Format: PDF, Seite 1; Online: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Fokus-Volkswirtschaft/Fokus-2020/Fokus-Nr.-285-April-2020-Barrierearmer-Wohnraum.pdf Bewohner*innen, aber nur 560.000 barrierearme Wohnungen. Die Auflösung stationärer Einrichtungen würde den Bedarf noch einmal deutlich erhöhen. Der Mangel an barrierefreiem Wohnraum verstärkt den Druck auf Menschen mit Behinderungen, in eine stationäre Einrichtung Druck auf Menschen mit Behinderungen Quelle: „MitLeben: sozialräumliche Dimensionen der Inklusion geistig behinderter Menschen“ Urheber: May, Michael, Angelika Ehrhardt, Michael Schmidt; Sprache: Deutsch; Jahr: 2018; Format: Buch, Online: https://www.researchgate.net/publication/331660824_Wohnraum_und_Wohnzufriedenheit bzw. macht es ihnen unmöglich, aus einer stationären Einrichtung auszuziehen. Ergänzend wird die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnform durch verschiedene Kostenträger erschwert.

Es ist Aufgabe der Länder und Aufgabe der Länder und Kommunen Quelle: „MitLeben: sozialräumliche Dimensionen der Inklusion geistig behinderter Menschen“ Urheber: May, Michael, Angelika Ehrhardt, Michael Schmidt; Sprache: Deutsch; Jahr: 2018; Format: Buch, Online: https://www.researchgate.net/publication/331660824_Wohnraum_und_Wohnzufriedenheit, ausreichend barrierefreie und bezahlbare Wohnungen zur Verfügung zu stellen und zum Beispiel den sozialen Wohnungsbau inklusiv auszubauen. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit von Neubauten unterliegen länderspezifischen Länderspezifische Vorgaben Quelle: „DIN 18040 als Eingeführte Technische Baubestimmung in den Bundesländern (Stand: Juli 2021)“ Urheber: Barrierefrei Bauen; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021; Online: https://www.bfb-barrierefrei-bauen.de/kategorie/bauvorschriften/technische-baubestimmungen/, Ausnahmen und Ergänzungen. Die Landesbauordnungen sollten einheitlich so geregelt sein, dass Barrierefreiheit im Neubau verpflichtend wird. Ein starker Ausbau von barrierefreiem Wohnraum ist notwendig.

Zu einem selbstbestimmten Leben gehört, dass Menschen entscheiden können, wo, wie und mit wem sie Entscheiden können, wo, wie und mit wem Menschen mit Behinderungen wohnen Quelle: „Wohnen“; Urheber: Deutsches Institut für Menschenrechte; Sprache Deutsch; Online: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-von-menschen-mit-behinderungen/wohnen möchten. Ziel muss sein, dass vollstationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zugunsten von ambulanten Unterstützungsformen – zum Beispiel Assistenz im eigenen Zuhause – abgeschafft werden. Damit wird zum einen personale Gewalt in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorgebeugt und zum anderen die strukturelle Gewalt unterbunden, die Menschen mit Behinderungen in ein Leben in geschlossene Einrichtungen drängt.

Dass dieser Zwang in Deutschland stattfindet, zeigt beispielsweise das Gerichtsurteil vom Sozialgericht Hamburg: Im Jahr 2018 hatte ein Betroffener eine sechsjährige juristische Auseinandersetzung mit dem Kostenträger, bevor entschieden wurde, dass er ein Anrecht auf eine ambulante 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell hat. In diesen sechs Jahren befand er sich gegen seinen Willen in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, dass sein Leben „nur noch fremdbestimmt“ sei und bestehende Ressourcen „verkümmerten“. Sein Antrag wurde ursprünglich mit dem Hinweis auf „unverhältnismäßige Mehrkosten“ Gerichtsurteil persönliche Assistenz Quelle: “S 28 SO 279/1” Urheber: Gerichtsurteil; Sprache: Deutsch; Jahr: 2018; Format: PDF; Online: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/204661?modul=esgb&id=204661. Fälle wie dieser verdeutlichen das Ausmaß struktureller Gewalt, welcher Menschen mit Behinderungen täglich ausgesetzt sind.

Die systematische Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen wird vor allem mit Kosten und einem Mangel an barrierefreiem Wohnraum gerechtfertigt. Keines dieser beiden Argumente ist zulässig. Einerseits sollte nach Ansicht von Menschenrechts- und Behindertenorganisationen die Einhaltung von Menschenrechten und gesellschaftlicher Teilhabe keinen Kostenvergleichen unterliegen. Denn nach Gesetzesgrundlage Kostenvorbehalt Quelle: „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles“; Urheber: Bundesministerium der Justiz; Sprache: Deutsch; Jahr: 2016; Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__104.html ist es bisher immer noch möglich, dass behinderte Personen gegen ihren Willen in vollstationären Wohneinrichtungen unter diesem Vorsatz untergebracht werden. Andererseits ist der deutschlandweite Mangel an barrierefreiem Wohnraum nicht naturgegeben, sondern auch Konsequenz politischer und gesellschaftlicher Entscheidungen.

Persönliche Unterstützung in verschiedenen Formen verstärken

Behinderte Menschen brauchen diverse persönliche Unterstützungsformen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Der Zugang zu persönlicher Unterstützung muss barrierefrei werden. Um ein selbstbestimmtes Leben mit Behinderungen führen zu können, sind viele nicht nur auf barrierefreien Wohnraum, sondern auch auf persönliche Unterstützung angewiesen. Persönliche Unterstützung sollte so geregelt sein, dass sie es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, selbstbestimmt zu entscheiden, wo, wann und von wem sie Unterstützung bekommen wollen.

Persönliche Unterstützung oder Assistenz zeichnen sich dadurch aus, dass die Entscheidungen über die eigenen Wünsche und Bedarfe über das Personal sowie über konkrete Gestaltung der Unterstützung beim Menschen mit Behinderung gestellt werden. Kern der Unterstützung ist stets die maximale Selbstbestimmung. Manche Menschen mit Unterstützungsbedarf finanzieren ihre Unterstützung über das „Persönliche Budget“ und im „Arbeitgebermodell“. Dies wird auch von Personen genutzt, die in einer eigenen Wohnung wohnen.

Diese Unterstützungen können je nach individuellem Bedarf von einzelnen Stunden innerhalb einer Woche bis zur 24-stündigen Begleitung durch den Alltag reichen. Um das Ausmaß der strukturellen Gewalt, der behinderte Menschen ausgesetzt sind, zu reduzieren, muss die Beantragung von persönlicher Unterstützung unkomplizierter, schneller, transparenter und unbürokratischer werden.

Ähnlich wie beim barrierefreien Wohnen argumentieren verschiedene Institutionen auch bei der persönlichen Unterstützung mit zu hohen Kosten. Dadurch werden behinderte Menschen in stationäre Wohnverhältnisse gedrängt. Was dabei nicht genug berücksichtigt wird: Ein fremdstrukturierter Tagesablauf und fremdbestimmte Pflegeabläufe können nicht nur personale Gewalt ermöglichen, sondern wirken bereits selbst als Teil struktureller Gewalt.

Diese strukturelle Gewalt der Fremdbestimmung und der höheren Gefahr, Opfer personaler Gewalt zu werden, kann physische und Strukturelle Gewalt kann physische und psychische Erkrankungen hervorrufen Quelle: „Folgen von Gewalt“; Urheber: Netzwerk der brandenburgischen Frauenhäuser e. V.; Sprache Deutsch; Online: https://www.nbfev.de/folgen-von-gewalt/#:~:text=Psychische%20Folgen%3A%20Folgeerkrankungen%20wie%20posttraumatische,vermindertes%20Selbstwertgef%C3%BChl%2C%20Niedergeschlagenheit%2C%20Selbstmordgedanken%2C Erkrankungen hervorrufen oder begünstigen. Dies vermindert zusätzlich die Lebensqualität der betroffenen Personen und schafft Kosten für das Gesundheitssystem. Somit ist auch das Argument, selbstbestimmtes Wohnen würde „zu viel kosten“ unzureichend, da die Folgekosten fremdbestimmter Wohnverhältnisse unübersehbar sind.

Um vielfältige Formen der persönlichen Unterstützung barrierefrei zugänglich zu machen, braucht es grundlegende Transparenz der verschiedenen Behörden unter den Fragestellungen: Welcher Kostenträger steht in welchen Fällen in der Verantwortung? Wie lange darf der behördliche Entscheidungsprozess maximal dauern und welche Möglichkeiten gibt es im Fall einer dringenden Notlage, diesen Prozess zu verkürzen? Ebenfalls gehört zur Transparenz, dass Kostenträger Informationen zu den verschiedenen Formen der persönlichen Unterstützung zur Verfügung stellen müssen.

Um Bürokratie abzubauen, bedarf es einer zentralen und trägerübergreifenden Stelle als Ansprechpartnerin für alle Unterstützungsformen. Hier ist essenziell, dass die Kostenträger die Potenziale, die das Bundesteilhabegesetz zur Stärkung der Position der Antragstellenden bietet, voll ausschöpfen. Dazu gehören Transparenz bei der Antragsstellung, enge Kooperation der Kostenträger, unmittelbare Antragsweiterleitung, Verweis auf unabhängige Beratung seitens der EUTB (Ergänzende unabhängigen Teilhabeberatung), Antragsinformation und Bedarfsermittlung in Leichter Sprache, Braille und Gebärdensprache und bei trägerübergreifenden Leistungen immer Initiierung eines Teilhabeplan-Verfahrens, auf welches sich die Antragstellende intensiv vorbereiten kann. Die Erbringung von Leistungen sollte demnach „aus einer Hand“ realisiert werden.

Ebenso wichtig ist auch die tatsächliche Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf persönliche Unterstützung. Der Kostenvorbehalt muss dafür aus der Praxis verschwinden, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Auch das Zusammenlegen – das sogenannte Zusammenlegen der persönlichen Unterstützungen mehrerer Menschen Quelle: „BTW 2021: Unsere Forderungen im Detail“; Urheber: NITSA; Sprache Deutsch; Online: https://nitsa-ev.de/btw2021-forderungen/btw2021-forderungen-im-detail/#BTW2021-forderung-poolen – der persönlichen Unterstützungen mehrerer Menschen mit Behinderungen darf keine fremdbestimmte Alternative zur Unterbringung in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen darstellen. Wenn Kostenträger hier erneut auf ein Poolen von Unterstützungen bestehen, käme das wieder struktureller Gewalt gleich. Eine individuelle Lebensführung ist nur in den seltensten Fällen mit den zwangsläufigen Absprachen des Zusammenlegen der persönlichen Unterstützungen mehrerer Menschen Quelle: „BTW 2021: Unsere Forderungen im Detail“; Urheber: NITSA; Sprache Deutsch; Online: https://nitsa-ev.de/btw2021-forderungen/btw2021-forderungen-im-detail/#BTW2021-forderung-poolen zu vereinbaren. Das Poolen von persönlicher Unterstützung darf nur als eine freiwillige und selbstbestimmte Gestaltungsmöglichkeit gesehen werden, die jederzeit auch wieder rückgängig gemacht werden kann.

Es bleibt dabei: Das Ziel muss sein, vollstationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu schließen – und den fortbestehenden Hilfebedarf von behinderten Personen individuell und frei wählbar aus verschiedenen Modellen der persönlichen Unterstützung abzudecken.

Zwischenfazit

Sofortige Überbrückungsmaßnahmen zur Gewaltprävention

Die Abschaffung von vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen muss oberste Priorität haben. Auf dem Weg zu dieser Neuaufstellung bedarf es dennoch sofortiger Überbrückungsmaßnahmen, die „Erste Hilfe“ zur Gewaltprävention leisten können, solange stationäre Einrichtungen noch existieren. Das Leben von Bewohnenden muss in der Zwischenzeit bis zu dieser strukturellen Neuaufstellung – so selbstbestimmt wie in einem solchen System möglich – organisiert werden.

10 Sofortmaßnahmen

1 Selbstbestimmung

Bewohner*innen von vollstationären Wohneinrichtungen müssen so selbstbestimmt und so frei wie möglich leben dürfen!

In Einrichtungen besteht ein Machtgefälle zwischen Mitarbeitenden und Bewohner*innen. Selbstbestimmung innerhalb dieses Verhältnisses kann nur erfolgen, wenn die Bewohner*innen Einfluss auf die Arbeit der Mitarbeiter*innen haben. Das beinhaltet sowohl die tägliche Arbeit als auch die Organisation dieser Tätigkeit in der Einrichtung, um damit ein gleichwertiges Verhältnis herzustellen. „Die Entwicklung von Selbstbestimmung Die Entwicklung von Selbstbestimmung erfodert Quelle: „Deinstitutionalisieren durch organisationalen Wandel“; Urheber: Falk, W.; Sprache Deutsch; Jahr: 2016 Format: PDF, Seite 31; Online: https://elibrary.utb.de/doi/pdf/10.35468/9783781554832, dass [Mitarbeitende] ihre eigene Macht und ihren Einfluss hinterfragen und verringern und behinderte Menschen dabei unterstützen, dies einzufordern und ihre Interessen, ggf. gegen sich, die [Mitarbeitenden], zu vertreten.“

Voraussetzung dafür ist, dass Personal, Einrichtungsleitung und Träger anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen auch innerhalb vollstationärer Wohneinrichtungen ein Recht auf Selbstbestimmung haben. Dieses Recht beinhaltet Bewegungsfreiheit, individuelle Alltagsgestaltung und Selbstbestimmung inklusive der sexuellen Selbstbestimmung. Wenn Menschen mit Behinderungen auf eine intensive Unterstützung durch Assistenz angewiesen sind, bedarf es für einen solchen Grad an Selbstbestimmung eines sehr viel engeren Unterstützungsverhältnisses, als es bisher die Regel ist.

Es muss gelebte Praxis werden, ohne Diskussion oder Infragestellung Einsprüche gegen Personal anzuerkennen. Weiterhin muss es Praxis werden, dass Menschen, die in Einrichtungen leben, für bestimmte Bedarfe und Aktivitäten Zugang zu ambulanten Assistent*innen haben, um beispielsweise Freizeitaktivitäten außerhalb der Einrichtung wahrnehmen zu können.

Solange stationäre Einrichtungen noch existieren, müssen Bewohner*innen ihren Alltag – so frei wie in diesem fremdbestimmten System überhaupt möglich – auch innerhalb der Einrichtung bestimmen und planen können. Die Umsetzung von Selbstbestimmung innerhalb der Einrichtungen bedingt, dass sich das Verhältnis zwischen Mitarbeiter*innen und Bewohner*innen verbessern kann.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  • Bewohner*innen von stationären Wohneinrichtungen ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei allen internen Entscheidungen haben und ihren Alltag frei und selbstbestimmt gestalten können.
  • jeder/jedem Bewohner*in in vollstationären Wohneinrichtungen eine persönliche Unterstützungsperson zur Verfügung steht. Diese muss dabei von der Person mit Behinderungen frei wählbar sein.
2 Lebensbedingungen & Arbeitsbedingungen

Die Lebensbedingungen für behinderte Menschen und die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter*innen in vollstationären Wohneinrichtungen müssen verbessert und zusammengedacht werden.

Solange das System der vollstationären Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen in dieser Form bestehen bleibt, müssen die Arbeitsbedingungen der dort angestellten Personen wesentlich verbessert werden, um sowohl struktureller als auch personaler Gewalt vorzubeugen.

Schlechte Arbeitsbedingungen dürfen unter keinen Umständen als Rechtfertigung von Gewalt herhalten. Trotzdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich Stress auf Personalseite unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Bewohner*innen auswirkt. Erschöpfung, Zeitmangel und der Versuch, effektiv zu arbeiten, bergen Gewaltpotenziale, weil sie dazu führen, dass individuelle Bedürfnisse der Bewohner*innen übergangen werden. Investitionen in bessere Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende in stationären Einrichtungen sind demnach auch Investitionen in die Verminderung von Gewaltpotenzialen. Neben einem höheren Personalschlüssel erfordert eine Entlastung des (Pflege-) Personals auch geringere Arbeitszeiten bei vollem Lohnausgleich. Dadurch gäbe es mehr Ressourcen, um auf individuelle Bedürfnisse von Bewohner*innen einzugehen. Außerdem wird dadurch die Belastung auf das Personal reduziert, was gleichzeitig auch strukturelle Gewalt sowie die personellen Gewaltpotenziale mindert.

In einer Fachkräftemangel Quelle: „Forscher bescheinigen Behindertenhilfe akuten Fachkräftemangel“; Urheber: Groll, T.; Sprache Deutsch; Jahr: 2021; Online: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2021-11/pflegenotstand-behindertenhilfe-fachkraeftemangel-arbeitssituation-pflegekraefte?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F der TU Darmstadt wird auch im Bereich der Behindertenhilfe ein akuter Fachkräftemangel sichtbar. Von den 8.000 befragten Fachkräften hielt nicht einmal ein Viertel den bestehenden Personalschlüssel in ihrer Arbeitsstelle für angemessen. 75 Prozent der Befragten gaben an, regelmäßig Überstunden zu machen und 80 Prozent fühlten sich in ihrer Tätigkeit gehetzt. Der ebenfalls angegebene zunehmende Einsatz ungelernten Personals wurde von Fachkräften als potenzielle Gefährdung der Menschen mit Behinderungen gewertet. Viele Befragte arbeiten unfreiwillig in Teilzeit und seien unzufrieden mit ihrer Bezahlung. Nur 21 Prozent der Beschäftigten gaben an, genug Zeit für die Bedarfe der Bewohner*innen zu haben. Daten wie diese unterstreichen die These, dass schlechte Schlechte Arbeitsbedingungen Quelle: „Arbeitsbedingungen dringend verbessern“; Urheber: Broman, S.; Sprache Deutsch; Online: https://gesundheit-soziales.verdi.de/mein-arbeitsplatz/behindertenhilfe/++co++1bfbc194-4c35-11ec-a2a7-001a4a160100 in dem Tätigkeitsfeld existieren und zu Qualitätsmängeln in der Versorgung und damit auch zu Gewaltpotenzial führen.

Darüber hinaus bedarf es umfassender Fortbildungsmöglichkeiten für Mitarbeiter*innen in Einrichtungen zu Themen wie Ableismus, strukturelle Gewalt und Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die gewählten Referent*innen in erster Linie Menschen mit Behinderungen sind, die Problemstrukturen aus der Betroffenenperspektive beleuchten und daher Expertise und Fachkenntnisse vermitteln können – und dafür auch angemessen bezahlt werden.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  • Arbeitsbedingungen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe durch höhere Personalschlüssel und geringere Arbeitszeiten bei vollem Lohnausgleich verbessert werden.
  • Umfassende Fortbildungsmöglichkeiten zu relevanten Themen wie Ableismus und Gewalt durch Referent*innen mit gelebter Erfahrung von Behinderung.
3 Wohnkonzepte & Gewaltprävention

Wohn- und Gewaltpräventionskonzepte müssen gesetzlich verankert und partizipativ entwickelt werden!

Trotz der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention gibt es in Deutschland bisher keine ausreichenden rechtlichen Standards, die im Sozialgesetzbuch verankert sind und die die Behindertenhilfe zum Gewaltschutz is verpflichtend Quelle: „Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen-Bestandsaufnahme und Empfehlungen“; Urheber: Schröttle, M., Puchert, R., Arnis, M., Hafid, A., Sarkissian, A.H., Lehmann, C., Zinsmeister, J., Paust, I., Pölzer, L., Zinsmeister, H. and Thümmel, I.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Format: PDF; Seite 51; Download: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-584-gewaltschutzstrukturen-fuer-menschen-mit-behinderungen.pdf?__blob=publicationFile
Quelle: „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), § 37a Gewaltschutz“; Urheber: Bundesamt für Justiz; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__37a.html
verpflichten. Es ist nicht festgelegt, welchen Standards ein Gewaltkonzept zu genügen hat und auch nicht, wie dieses geprüft wird. Ebenfalls ist nicht festgelegt, welche Konsequenzen ein Verstoß nach sich zieht.

Auch die Finanzierung der Ausarbeitung, Evaluation und effektiven Überprüfung bleibt unklar. Ein effektiver Schutz vor Gewalt in Einrichtungen setzt die in Zusammenarbeit mit Betroffenen und Expert*innen und gleichberechtigte Gestaltung von Gewaltschutzkonzepten voraus. Zwar sind die Träger von vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen bereits dazu Gewaltschutz is verpflichtend Quelle: „Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen-Bestandsaufnahme und Empfehlungen“; Urheber: Schröttle, M., Puchert, R., Arnis, M., Hafid, A., Sarkissian, A.H., Lehmann, C., Zinsmeister, J., Paust, I., Pölzer, L., Zinsmeister, H. and Thümmel, I.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Format: PDF; Seite 51; Download: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-584-gewaltschutzstrukturen-fuer-menschen-mit-behinderungen.pdf?__blob=publicationFile
Quelle: „Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), § 37a Gewaltschutz“; Urheber: Bundesamt für Justiz; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__37a.html
, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen, zu treffen.

Jedoch sind im Gesetz bisher keine Mindeststandards für die Erstellung und Umsetzung solcher Gewaltschutzkonzepte definiert. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Verein Weibernetz e. V. Leitlinien für die Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten Quelle: „In fünf Schritten zu einem Gewaltschutzkonzept“; Urheber: Faber, B., Puschke, M.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Online: https://www.weibernetz.de/svg/gewaltschutz-in-einrichtungen.html?file=files/Themen/Gewalt/PDF/Gewaltschutz_5-Schritte.pdf&cid=3332 für die partizipative Gestaltung von Gewaltschutzkonzepten sowie Leitlinien für eine Umsetzung definiert. Dazu gehören Identifikation und Abbau gewaltfördernder Strukturen in Einrichtungen und die Entwicklung präventiver Schutz- und Interventionsmaßnahmen.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  • Einrichtungen der Behindertenhilfe gesetzlich zu qualitativem Gewaltschutz verpflichtet werden. Außerdem müssen Mindeststandards für Gewaltschutzkonzepte ergänzend zur Verpflichtung des Gewaltschutzkonzeptes in SGB IX § 37a aufgenommen werden. Die Umsetzung durch die Träger von Einrichtungen sollte von unabhängigen Expert*innen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
  • Wohnkonzepte von Anfang an von Menschen mit Behinderungen sowie von unabhängigen Expert*innen mit den Mitarbeitenden und der Leitung der Einrichtungen auf Augenhöhe entwickelt werden. Ein Merkmal für die Qualität solcher Konzepte ist ein menschenrechtsbasiertes Leitbild und Verständnis von Behinderungen. Auch der Gewaltschutz sollte darin verankert sein, um in den Einrichtungen eine Kultur des aktiven und präventiven Gewaltschutzes zu etablieren.
4 Dokumentation von Gewaltfällen

Mit Gewaltfällen in vollstationären Wohneinrichtungen muss transparent umgegangen werden!

Überall, wo Menschen aufeinandertreffen, kann es zu Gewalt kommen. Dies wird sich trotz aller Präventionsmaßnahmen nicht vollständig verhindern lassen. Folgend ist der angemessene Umgang mit Gewalttaten essenziell, um weiteren Schaden vermeiden zu können.

Neben unabhängigen Kontroll- und Beschwerdeinstanzen muss eine Kultur des transparenten Umgangs mit Gewalttaten in den Wohneinrichtungen etabliert werden.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  • bekannte Fälle von Gewalt in der Einrichtung dokumentiert und transparent veröffentlicht werden.
  • Leitlinien zum Umgang mit Gewalt und die Maßnahmen zum Schutz der Bewohner*innen (siehe Punkt 3) öffentlich einsehbar sind.
  • deutlich definierter Konsequenzen wie Suspendierung und Entlassung von Mitarbeitenden und verantwortlichen Personen der Leitungsebene in diesen Leitlinien verankert werden.
5 Kontrollinstanzen & Beschwerdestellen

Einrichtungen müssen durch eine unabhängige und interdisziplinäre Kontrollinstanz überprüft werden! Unabhängige Beschwerdestellen müssen dieses Angebot ergänzen!

Wie bereits erwähnt, gibt es bislang keine ausreichende gesetzliche Verankerung der Standards in Gewaltschutzkonzepten der Behindertenhilfe. Die bisher zuständige Kontrollbehörde ist die Heimaufsicht. Deren Zuständigkeitsgebiet und Organisation sind in den verschiedenen Bundesländern in unterschiedlichen Gesetzesgrundlage Heimaufsicht Quelle: „Socialnet“; Sprache: Deutsch; Online: https://www.socialnet.de/materialien/63.php geregelt und sie sind jeweils an verschiedene Institutionen angegliedert. Dadurch besteht eine insgesamt sehr intransparente Struktur. Die Heimaufsicht besteht in der Regel nicht aus einem multiprofessionellen Team. Außerdem ist sie für Bewohner*innen aus verschiedenen Gründen oft schwer erreichbar.

Die zuvor zitierten Studien sowie die recherchierten Fälle verdeutlichen, dass die derzeitigen Kontrollstandards Kontrollstandards nicht ausreichend Quelle: „Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen-Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention“; Urheber: Schröttle, M., Hornberg, C., Neder, N., Mecke, D., Elli, O., Vogt, K.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2014; Format: PDF; Seite 164 ff; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93972/9408bbd715ff80a08af55adf886aac16/gewalterfahrungen-von-in-einrichtungen-lebenden-frauen-mit-behinderungen-data.pdf oder geeignet sind, um personale Gewalt frühzeitig aufzudecken. Gleichzeitig wird die strukturelle Gewalt solcher Einrichtungen nicht einmal als solche erfasst. Deshalb sollten unabhängig agierende und interdisziplinär besetzte Kontrollinstanzen die bestehende Heimaufsicht ersetzen. Im Gegensatz zur bestehenden Heimaufsicht sollte jede Kontrollinstanz unabhängig agieren. Bei der Zusammensetzung der exekutiven Expertengremien der Länder sollte Wert darauf gelegt werden, dass Betroffene, Wissenschaftler*innen aus dem Bereich Disability Studies und Jurist*innen vertreten sind.

Durch diese interdisziplinäre Zusammensetzung des Gremiums sollen Strukturen unterbunden werden, die das Verschweigen von Fällen von Gewalt erleichtern oder womöglich für die Kontrollinstanzen profitabel machen. Zudem sollte die Kontrollinstanz die Kompetenz besitzen, bei Fällen von jeglicher Gewalt rechtliche Schritte einzuleiten. Eine ausreichende und unabhängige Finanzierung sowie eine multiprofessionelle personelle Zusammensetzung sind dafür unverzichtbar. Die unabhängige Kontrollinstanz sollte Verfahrensrechte zur Prüfung von Beschwerden und Verdachtsfällen in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gewährleisten.

Die Gesamtzahl der gemeldeten Gewaltfälle sollte in einem jährlichen Bericht von der jeweiligen Kontrollinstanz publiziert werden, um der Öffentlichkeit ausführlich Auskunft über das Ausmaß der Gewalt in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu geben. Ziel dabei ist, den Umfang struktureller Gewalt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu messen, öffentlich für die Problematik zu sensibilisieren und somit zukünftigen Gewalttaten vorzubeugen. Dabei sollten Gewaltfälle in einen strukturellen Zusammenhang gebracht werden und kein sogenanntes „Naming and Shaming“, also das Nennen und Anprangern einzelner Einrichtungen, erfolgen.

Zusätzlich sollte diese Kontrollinstanz durch das Angebot unabhängiger Beschwerdestellen vor Ort erweitert werden. Diese sollten niedrigschwellig [leicht zugänglich] erreichbar sein und für die Bewohner*innen von Einrichtungen leicht zugänglich und barrierefrei sein. Dazu sollten Einrichtungen sicherstellen, dass die Bewohner*innen von der Existenz der Beschwerdestelle und deren Angebot wissen und dass sie zu jeder Zeit die Möglichkeit haben, diese Beschwerdestelle aufzusuchen und dort barrierearm zu kommunizieren.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  • einheitliche und unabhängige Kontrollinstanzen implementiert werden, die die Einrichtungen regelmäßig und unangekündigt kontrollieren.
  • unabhängige Beschwerdestellen entstehen, die niederschwellig und barrierefrei für Menschen mit Behinderungen erreichbar sind.
6 Polizeiliche Leitlinien

Es müssen Leitlinien für Strafverfolgungsbehörden zum Vorgehen im Falle von Gewalt an Menschen mit Behinderungen entwickelt werden!

Bisher gibt es nach Recherche des journalistischen Projekts #AbleismusTötet keine einheitliche Leitlinie der Strafverfolgungsbehörden – wie Polizei und Staatsanwaltschaft – zum Umgang mit Gewaltstraftaten in vollstationären Wohneinrichtungen für behinderte Menschen. Ein solches standardisiertes und multiprofessionell erarbeitetes Vorgehen ist jedoch essenziell für den Schutz der Betroffenen, die sich überwinden, ihre Erfahrungen anderen Personen und letztlich der Polizei anzuvertrauen. Da sich Betroffene häufig im Abhängigkeitsverhältnis zu den Täter*innen befinden, bedarf es auf dem schnellsten Weg Schutzmaßnahmen für die Betroffenen, damit eine Anzeige nicht mit einer erhöhten unmittelbaren Gefährdung für sie einhergeht.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern eine

  • bundesweit einheitliche Leitlinie, die den Umgang mit Gewalttaten in vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen festlegt und die den Strafverfolgungsbehörden zugänglich ist. Diese Leitlinie sollte zum Bestandteil der Ausbildung vor allem von Polizeien und Staatsanwaltschaften werden und regelmäßig in Fortbildungen vertieft werden.
7 Inklusives Rechtssystem

Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen besser zur Befragung von Zeug*innen mit Behinderungen ausgebildet und das Rechtssystem muss barrierefreier und inklusiver werden!

Werden Fälle von Gewalt in Einrichtungen angezeigt, ist ein Ermittlungsverfahren oder gar ein strafrechtlicher Prozess nicht selbstverständlich. Zu oft werden Menschen mit Behinderungen nicht als belastbare Zeug*innen vor Gericht gesehen. Dies führt nicht nur dazu, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sinkt, sondern hat auch zur Folge, dass Betroffene Gewaltfälle gar nicht erst anzeigen. Auch der bürokratische Aufwand sowie die Unmöglichkeit, persönlich oder online eine Anzeige stellen zu können (weil beispielsweise die Einrichtung keinen Zugang zu Internet hat oder die Betroffenen das Gelände nicht verlassen können oder dürfen), führt zu der statistisch niedrigen Anzahl erfolgter Anzeigen.

Außerdem fehlt es nach Angaben des Bundesverbandes Frauenhäuser und Notrufe an flächendeckenden Angeboten, die Betroffenen mit Behinderungen die Möglichkeit bieten, sich umfassend zu informieren und dann selbstbestimmt die Entscheidung der Spurensicherung zu treffen. Zudem ist es für Menschen mit Behinderungen fast unmöglich, das Angebot der Auch anonyme/ Anzeige-unabhängige Spurensicherung: Betroffene von sexueller oder sexualisierter Gewalt können durch Fachexperten medizinische Beweismittel sichern zu nutzen.

Deshalb ist ein barrierefreier Zugang zu allen Bereichen des Rechtssystems essenziell, damit gewaltbetroffene Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Entscheidung zur Frage der rechtlichen Schritte treffen und diese auch wahrnehmen können.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern, dass

  1. Richter*innen und Staatsanwält*innen verpflichtend für die Befragung von Zeug*innen mit Behinderungen ausgebildet werden.
  2. insbesondere in der Aus- und Weiterbildung von Betreuungsrichter*innen die Themen Ableismus und strukturelle Gewalt an Menschen mit Behinderungen relevante Bestandteile werden.
  3. für Menschen mit Behinderungen ein Zugang zum Angebot der vertraulichen Spurensicherung besteht.
  4. das gesamte Rechtssystem barrierefreier und inklusiver wird.
8 Sexuelle Selbstbestimmung

Konzepte zur Förderung der sexuellen Selbstbestimmung und zur Prävention von erzwungener Verhütung müssen partizipativ ausgearbeitet werden!

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle Staaten, die sie ratifiziert haben, Vorkehrungen zu treffen, „um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte zu schützen“. Die Konvention verpflichtet außerdem dazu, dass „geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen“ zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Privatsphäre unabhängig vom Aufenthaltsort oder der Wohnform festgeschrieben sowie die Ergreifung von Maßnahmen „zur Beseitigung von Diskriminierung Quelle: „Sexualpädagogische Konzeption in Einrichtungen der Behindertenhilfe“; Urheber: Weber, M..; Sprache: Deutsch; Jahr: 2017; Format: PDF; Seite 8; Online: https://opendata.uni-halle.de/bitstream/1981185920/12946/1/WeberMelanie_Sexualp%C3%A4dagogische_Konzeption_in_Einrichtungen_der_Behindertenhilfe.pdf von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen.“

In einer Befragung von Bewohner*innen in Sachsen im Jahr 2019 gaben ein Drittel der erwachsenen Befragten mit Lernschwierigkeiten an, Noch nie über Sex gesprochen Quelle: „Konzept zur Bündelung der verschiedenen Aktivitäten im Arbeitsumfeld Sexaulaufklärung mit Menschen, die behindert werden in Sachsen“; Urheber: profamilia Sachsen; Sprache: Deutsch; Jahr: 2019; Format: PDF; Seite 29; Online: https://www.profamilia.de/fileadmin/landesverband/lv_sachsen/Konzept_Projekt_Teilhabe.pdf mit jemandem über Partnerschaft und Sexualität gesprochen zu haben. Wenn es zu Informationen kam, wurden als Quellen vor allem die Mütter sowie das Fernsehen und das Internet genannt. Die Hälfte der Befragten beschäftigte Fragen zur Partner*innensuche, dem Schutz vor sexualisierter Gewalt sowie zur Funktionsweise des eigenen Körpers.

Weitere Fragen bezogen sich auf die Unwissenheit über Selbstbefriedigung bei 25 Prozent der Befragten sowie das Erleben von sexualisierter Gewalt in der Vergangenheit. Fast 40 Prozent der Befragten äußerten, dass sie mindestens einmal in ihrem Leben sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren. Insbesondere viele Männer (50 Prozent) waren in der Umfrage von dieser Gewalt betroffen. Möglichkeiten zur selbstbestimmten Erfahrung der Sexualität, wie zum Beispiel die der Sexualbegleitung, war der Hälfte der Befragten nicht bekannt. Die Studie hat ein binäres Geschlechterverständnis zugrunde gelegt. Weitere Geschlechter wurden Zugrunde gelegtes Geschlechterverständnis Quelle: „Konzept zur Bündelung der verschiedenen Aktivitäten im Arbeitsumfeld Sexaulaufklärung mit Menschen, die behindert werden in Sachsen“; Urheber: profamilia Sachsen; Sprache: Deutsch; Jahr: 2019; Format: PDF; Seite 18; Online: https://www.profamilia.de/fileadmin/landesverband/lv_sachsen/Konzept_Projekt_Teilhabe.pdf.

Unabhängige Daten wie diese machen deutlich: Teil der strukturellen Gewalt, welcher Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, ist die unzureichende Existenz von Konzepten der sexuellen Selbstbestimmung der Bewohner*innen. In vollstationären Wohneinrichtungen fehlt es an Rückzugsraum, Privatsphäre, Akzeptanz und Offenheit für das Thema sowie an pädagogisch fundierten und nicht allein auf Verhütung fokussierten Bildungsangeboten für die Bewohner*innen. Darüber hinaus kommt es laut Umfragen gehäuft zu Erzwungene Verhütungsmaßnahmen Quelle: „Zur Einflussnahme rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer auf die Verhütung und Familienplanung der Betreuten“; Urheber: Zinsmeister, J.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2012; Format: PDF; Seite 232; Online: https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_2490063499%27%5D#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_2490063499%27%5D__1646049164637 Verhütungsmaßnahmen gegen den ausdrücklichen Willen der Menschen mit Behinderungen. Hier wird deutlich, wie die Ebenen der fehlenden partizipativen Haltung, der strukturellen, der psychischen und körperlichen Gewalt miteinander verzahnt sind. Mangelnde Selbstbestimmung und Teilhabe bilden die Grundlage für weitere Formen der Gewalterfahrung, die darauf aufbauend sich gegenseitig verstärken.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern eine

  • Verpflichtung zur partizipativen Ausarbeitung von Konzepten zur Förderung der sexuellen Selbstbestimmung der Bewohner*innen, inklusiven Bildungsangeboten, Schutz der Privatsphäre sowie ein Ende erzwungener Verhütung.
9 Mehrfachdiskriminierungen

Intersektionale Diskriminierung muss in Gewaltschutzkonzepten für vollstationäre Wohneinrichtungen für behinderte Personen stärker berücksichtigt werden!

Neben den offensichtlichen Dimensionen von Gewalt bedarf es darüber hinaus auch einer Sensibilisierung für intersektionale Diskriminierungsebenen. Menschen mit Behinderungen können noch anderen von Diskriminierung betroffenen Gruppen angehören und zum Beispiel zusätzlich negativ von Rassismus und/oder Antisemitismus und/oder Endo-Cis-Sexismus und weiteren Formen struktureller Gewalt betroffen sein. Diese zusätzlichen Dimensionen müssen in den Konzepten zur Gewaltprävention explizit mit aufgegriffen und durch Selbstvertreter*innen entwickelt und eingeflochten werden.

Dazu gehören unter anderem die Auseinandersetzung mit Rassismus in der Pflege sowie kultursensible Pflege als Präventionsmaßnahme gegen psychische Gewalt. Hier geht es neben Sprachkenntnissen auch um den informierten Umgang und die Berücksichtigung von religiösen bzw. kulturellen Wasch- und Alltagsritualen. Es existiert bereits ein Handbuch zur kultursensiblen Altenpflege Quelle: „Handbuch für eine kultursensible Altenpflegeausbildung“; Urheber: Hellige, B., Michaelis, D., Seusing, B.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2005; Format: PDF; Online: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/79104/319309a6d08b82b1d933d87f9fc7bb0d/handbuch-modul2-data.pdf zur kultursensiblen Altenpflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. An die dort angesprochenen Konzepte kann angeknüpft werden, um auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen die Sensibilität für kulturelle Bedarfe und für Rassismus zu erhöhen.

Weiterhin bedarf es Fortbildungen zur Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Diskriminierungsformen. Hierbei kann an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Gewaltschutz Quelle: „Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen-Bestandsaufnahme und Empfehlungen“; Urheber: Schröttle, M., Puchert, R., Arnis, M., Hafid, A., Sarkissian, A.H., Lehmann, C., Zinsmeister, J., Paust, I., Pölzer, L., Zinsmeister, H. and Thümmel, I.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Format: PDF; Download: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-584-gewaltschutzstrukturen-fuer-menschen-mit-behinderungen.pdf?__blob=publicationFile für Menschen mit Behinderungen angeknüpft werden: Darin wird unter anderem der Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege betont, sowie der Einsatz von „Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins”. Hierbei ist wichtig zu betonen, dass dieser Leitfaden vor allem an die Bedürfnisse binärer Cis-Frauen ausgerichtet ist. Trans, inter* und nicht-binäre Personen kommen darin nicht vor. Beide Aspekte sind im § 1 Abs. 5 SGB IX Quelle: „Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung“; Sprache: Deutsch; Jahr: 2021. Online: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/1.html verankert: „In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.“

Genauso bedarf es der Berücksichtigung der Erhöhte Gefahr von Gewalt für queere und trans Personen mit Behinderungen Quelle: „Intersektionalität in der psychosozialen Beratung zu Gewalt- und/oder Diskriminierungserfahrungen von Lesben, Schwulen und Trans*“; Urheber: Ohms, C.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2016. Online: https://psychotherapie-wissenschaft.info/article/view/258 von Gewalt für queere und trans Personen mit Behinderungen. In einer Befragung aus dem Jahr 2020 wurde deutlich, dass 85 Prozent der befragten Personen mindestens einmal Diskriminierungen wegen ihrer sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder Beeinträchtigung erlebt zu haben. Währenddessen gaben 45 Prozent an, sowohl wegen ihrer Behinderung als auch wegen ihrer LSBTIQ*-Identität Diskriminierung erfahren zu haben. Im Vergleich dazu geben 28 Prozent der nicht-heterosexuellen Menschen an, Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung erlebt zu haben. Diese Daten weisen somit auf eine massive Gefahr für behinderte Menschen in der LSBTIQ*-Gruppe hin, von Diskriminierung betroffen zu sein, sowie auf eine häufige Mehrfachdiskriminerung behinderter LGBTIQ*-Personen Quelle: „Lebenswirklichkeiten und Problemlagen von LSBTIQ* mit unterschiedlichen Formen der Behinderung, chronischen Erkrankungen, psychischen und sonstigen Beeinträchtigungen“; Urheber: Martens, D. Mohr, S., Struck, P., Vogt, F.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2020; Format: PDF; Seite 9 ff; Online: https://lesben.nrw/wp-content/uploads/2021/03/lsbtiq-inklusiv-lang-fertig-screen-1.pdf.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern die

  • Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungsebenen bei der Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten in den vollstationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
10 Barrierefreie Einrichtungen & Beratungen

Barrierefreie Zufluchtsorte, Beratungsangebote und psychologische Unterstützung für Betroffene müssen durch staatliche Förderungen stark ausgebaut werden!

Menschen, die Gewalterfahrungen machen mussten, benötigen häufig gleich mehrere spezialisierte Angebote wie Zufluchtsorte, Beratungsmöglichkeiten und psychologische Unterstützung. Solche Angebote sind oft Barrierefreiheit Frauenhäuser Quelle: „Barrierefreiheit in Frauenhäusern“; Urheber: Bundesweite Frauenhaussuche.; Sprache: Deutsch; Online: https://www.frauenhaus-suche.de/barrierefreiheit-in-frauenhaeusern zugänglich. Die zentrale Informationsstelle autonomer Frauenhäuser gibt zwar die jeweilige Barrierefreiheit ihrer Einrichtungen an, doch nur wenige Unterkünfte sind letztlich barrierefrei. Auch viele Männerhäuser nehmen keine Personen auf, die Keine Aufnahme von pflegebedürftigen Männern Quelle: „Wen nehmen wir auf“; Urheber: Männerhaus Harz; Sprache: Deutsch; Online: http://maennerhaus-harz.de/?page_id=27
Quelle: „Für wen sind wir da“; Urheber: Männerhaus Leipzig; Sprache: Deutsch; Online: https://www.maennerhaus-leipzig.de/f%C3%BCr-wen-sind-wir-da/
oder auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Nach Angaben der Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz (BFKM) liegt noch nicht einmal eine bundesweite Übersicht zu barrierefreien Männerschutzwohnungen vor. Außerdem eine Unterstützung bzw. Assistenz mitzunehmen, ist laut vieler Erfahrungsberichte meist nicht möglich. Begründet wird dies oft mit der notwendigen Anonymität und dem Schutz der Einrichtungen.

Doch Zufluchtsorte müssen barrierefrei werden und ergänzend die Möglichkeit haben, Menschen mit Unterstützungsbedarf aufzunehmen. Längerfristig bedarf es hierbei auch der Bereitstellung einer Ersatzassistenz mithilfe der Unterstützungsorte, da die Gewalt auch von der Assistenz ausgehen kann oder keine externe Person aus dem Kreis des Menschen mit Behinderungen zur Verfügung steht. Hierfür bedarf es schneller finanzieller Unterstützung durch den Staat.

Darüber hinaus bedarf es auch des Einsatzes einer extern finanzierten Fachkraft, die als Ansprech- und Vertrauensperson innerhalb einer stationären Einrichtung fungieren kann. Hierbei sollte es sich um eine psychologisch und/oder sozialpädagogisch geschulte Fachkraft handeln, die die niederschwellige und kurzfristige Erreichbarkeit als unabhängige Vertrauensperson sicherstellen kann. Auch weitere psychologische Beratungen sollten vermittelt werden. Um diese Vermittlung zu realisieren, bedarf es zusätzlich der intensiven staatlichen Förderung von Schulungen zur barrierefreien Psychotherapie. Dazu gehören Fortbildungen in Gebärdensprachdolmetschung, Psychotherapie zu dritt und Konzepte der Psychotherapie für Menschen mit Lernschwierigkeiten sowie Fortbildungen zum Thema Ableismus und Diskriminierungserfahrung von Menschen mit Behinderungen für Psychotherapeut*innen. Laut einer Nur 39 von 180.000 Psychotherapeut*innen gaben an, Gebärdensprachkenntnisse zu haben Quelle: „Menschen mit Behinderungen haben kaum Zugang zu Psychotherapie“; Urheber: Sequeira Gerardo, B.; Sprache: Deutsch; Jahr: 2019. Online: https://www.taubenschlag.de/2019/08/menschen-mit-behinderungen-haben-kaum-zugang-zu-psychotherapie/ der Psychotherapeut*innen zu Sprachkenntnissen aus dem Jahr 2018 gaben nur 39 von rund 180.000 psychologischen und ärztlichen Psychotherapeut*innen in Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeut*innen Quelle: „Gesundheitsdaten: Mehr Ärztinnen und Ärzte, aber kürzere Arbeitszeiten“; Urheber: Kassenärztliche Bundesvereinigung; Sprache: Deutsch; Jahr: 2018; Online: https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/16393.php freiwillig an, Gebärdensprachkenntnisse zu haben.

Menschenrechts- und Behindertenorganisationen fordern die

  • Schaffung sowie intensive staatliche Förderung barrierefreier Zufluchtsorte, Beratungs- sowie Psychotherapieangebote für Menschen mit Behinderungen.

Zusammenfassung

Fazit

Das System der vollstationären Wohneinrichtungen für behinderte Menschen muss kurzfristig stark verbessert – und langfristig abgeschafft werden.

Vollstationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind ein zentraler Grund, weshalb sich das alltägliche Leben von behinderten Menschen oft fundamental vom Alltag der Menschen ohne Behinderung unterscheidet. Diese Sonderwelten aufzuhalten, ist eng verzahnt mit fehlender Selbstbestimmung, regelmäßigen Grenzüberschreitungen und anderen Formen von struktureller Gewalt. Dass Menschen mit Behinderungen durch diese Rahmenbedingungen einer erhöhten Gefahr, selbst Opfer personaler Gewalt zu werden, ausgesetzt sind, belegen die aufgeführten Befragungen und Studien deutlich.

Gewaltschutz bedeutet für die Gruppe der behinderten Menschen in erster Linie, ihre Selbstbestimmung und Position im sozialen Miteinander zu stärken und somit den Kreislauf aus Abhängigkeiten und möglichen Machtmissbrauch zu durchbrechen. Mittelfristig bedeutet das die Abschaffung der Sonderwelt der stationären Wohneinrichtungen – und den Ausbau von selbst gewählten und gestalteten Wohnformen. Hierzu benötigt es zum einen den massiven Ausbau von barrierefreiem Wohnraum und zum anderen eine bundesweit niedrigschwellige, bedarfsgerechte und individualisierte Unterstützung. Dafür müssen der Kostenvorbehalt der Unterstützungsleistungen gestrichen und die Antragsverfahren barrierefrei und schnell bearbeitet werden. Es müssen sich verschiedene Modelle der selbstbestimmten Unterstützungsleistung in der Praxis etablieren können. Dazu gehören das Persönliche Budget, das Arbeitgebermodell und auch selbstorganisierte etablierte ambulante Assistenzanbieter. Für alle Anbieter muss dabei die selbstbestimmte Lebensführung ihrer Kund*innen im Zentrum ihrer Arbeit stehen.

Bis zur vollständigen Etablierung einer solchen selbstbestimmten Versorgungsstruktur bedarf es aber auch einiger sofortiger Maßnahmen, um die Lebensbedingungen für behinderte Menschen in vollstationären Einrichtungen kurzfristig zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehören die Stärkung der Selbstbestimmung durch mehr Personal und dadurch verbesserte Unterstützungsverhältnisse. Außerdem essenziell sind die partizipative Entwicklung von Wohnkonzepten und die gesetzlich verpflichtenden Konzepte der Gewaltprävention, die einem gesetzlich festgelegten Mindeststandard entsprechen müssen. Diese sollten durch eine unabhängige und interdisziplinäre Kontrollinstanz unangekündigt und regelmäßig überprüfen werden. Unabhängige Beschwerdestellen sollten dieses Angebot ergänzen. Auch ein partizipativ erarbeitetes sexualpädagogisches Konzept sollte für die vollstationären Wohneinrichtungen verpflichtend sein. Weiterhin muss sich insbesondere an solchen Orten eine Kultur der Transparenz im Umgang mit Gewaltfällen etablieren. Träger dieser Einrichtungen müssen die Dokumentation und Veröffentlichung der bekannten Fälle sowie Leitlinien zum Umgang mit Gewalt und Maßnahmen zum Schutz der Bewohner*innen beinhalten.

Auch der Bereich des inklusiven Rechtssystems und der polizeilichen Arbeit in diesen Fällen muss reformiert werden, was beispielsweise eine einheitliche polizeiliche Leitlinie zum Umgang mit Gewaltstraftaten in vollstationären Wohneinrichtungen für behinderte Menschen sowie Fortbildungen zur Befragung von Zeug*innen mit Behinderung und den Zugang zur anonymen Spurensicherung beinhaltet. Darüber hinaus müssen alle Beteiligten für die Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierungen und damit einer intersektionalen Perspektive geschult werden. Die jeweiligen Betroffenenperspektiven müssen durch Selbstvertreter*innen aktiv in den Entwicklungsprozess eines Gewaltschutzkonzeptes mit eingebunden werden. Darüber hinaus muss auch das Hilfesystem für von Gewalt betroffenen behinderten Menschen massiv ausgebaut werden. Dieses beinhaltet barrierefreie Zufluchtsorte, Beratungsangebote und barrierefreie sowie psychologische Unterstützung.

Durch diese Maßnahmen kann die Position von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft gestärkt werden. Diese Stärkung von Rechten, von Teilhabe und Mitgestaltung, von Zugang zu Schutz, Bildung, Beratung und medizinischer sowie psychologischer Versorgung ist maßgeblich dafür entscheidend, um die Gefahr für Menschen mit Behinderungen drastisch zu reduzieren, von Gewalt betroffen zu sein.

Unterzeichner

Erstunterzeichner

Träger und Unterzeichner der Forderungen sind diese Menschenrechts- und Behindertenorganisationen:

  1. AbilityWatch e. V.
  2. BAG Selbsthilfe e. V.
  3. bifos (Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter)
  4. BODYs (Bochumer Zentrum für Disability Studies)
  5. ISL e. V. (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V.)
  6. Liga Selbstvertretung
  7. Netzwerk Artikel 3
  8. Sozialhelden e. V.
  9. Weibernetz e. V.
  10. WOHN:SINN - Bündnis für inklusives Wohnen e.V.
  11. Zentrum für Disability Studies und Teilhabeforschung Hamburg (Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie)
  12. Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e. V.

Möchten Sie als Organisation, Verband, Initiative oder Verein diese Forderungen mittragen, dann schreiben Sie uns.

Weitere Unterzeichner

Nach dem Launch des Projekts haben sich folgende Organisation angeschlossen:

  1. Leben mit Behinderung Hamburg

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